Entwicklungen und Herausforderungen des Rechtswesens in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR bis zur Babelsberger Konferenz
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| Titel: | Entwicklungen und Herausforderungen des Rechtswesens in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR bis zur Babelsberger Konferenz |
| Typ: | Seminararbeit |
| Materie: | Rechtsgeschichte der DDR, Ostrecht |
| Rahmenveranstaltung: | 101.211 20W SE Rechtsgeschichte |
| Betreuer: | Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Ulrike Aichhorn, M.Sc. |
| Abgabe: | 26. Jänner 2021 |
| Beurteilung: | 1 (sehr gut) |
| Dokumentendaten | |
| Seiten im Original: | 22 |
| Wörter: | 8.650 |
| Original: | |
| → Liste aller Inhalte | |
Seminararbeit
Entwicklungen und Herausforderungen des Rechtswesens in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR bis zur Babelsberger Konferenz
zum Seminar
»Rechtsgeschichte«
im Wintersemester 2020/21
betreut von
Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Ulrike Aichhorn, M.Sc.
vorgelegt von
Maximilian Christian
am 26. Jänner 2021.
Paris-Lodron-Universität Salzburg
Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Die rechtswesentlichen Realitäten der realsozialistischen Staaten, von jenen die allermeisten im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts aus mannigfaltigen Gründen zusammen- oder auseinanderbrachen, oder aber sonst fundamentale Änderungen in ihrer Natur erfuhren, sind besonders aufgrund jenes Umstandes von gewissem Interesse, als sie zeitweise die Gestaltung des Alltags eines Viertels der Menschheit mitbestimmt hatten. Auch durch den sozialrevolutionären Anspruch der diese rechtswesentlichen Realitäten schaffenden politischen Kräfte, deren Treiben zum Teil auch die historische Basis unseres eigenen Staatswesens darstellen, sollten jene genaues Studium erfahren.
Diese Arbeit befasst sich mit diesem Sachverhalt nur in einem stark eingeschränkten zeitlichen und räumlichen Rahmen. Außerdem trägt diese Betrachtung, um der Ausrichtung des dieser Arbeit zugrunde liegenden Seminars Rechnung zu tragen, einen primär historisierenden Charakter. Konkret wird die unmittelbare Nachkriegszeit ab 1945 in der sowjetischen Besatzungszone auf deutschem Boden und das erste Jahrzehnt der Deutschen Demokratischen Republik ab 1949 in einem rechtshistorischen Kontext beleuchtet. Die rein rechtstheoretischen Belange geraten dabei in den Hintergrund, verlieren aber nicht eine gewisse Relevanz, so sie immerhin auch das Objekt dieser Historisierung sein sollen.
Auf das Geschehen wird möglichst chronologisch eingegangen. Zu diesem Zweck ist die Arbeit hauptsächlich in drei Teile gegliedert: a) die Rechtsordnung der frühen Nachkriegsjahre, b) die Verfassungsdiskussionen 1946-1949, die drei Volkskongresse und die erste Verfassung der DDR und c) die Babelsberger Konferenz. Das darauffolgende kurze Résumé beschließt die Arbeit.
Es wurde versucht, für diese Arbeit möglichst viele Primärquellen zusammenzutragen und zu verarbeiten. Diesem Unterfangen wurden hierbei leider aufgrund der Pandemie-bedingten eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten gewisse Steine in den Weg gelegt, die einen örtlichen Aufenthalt in der Bundesarchivlokalität der Stiftung „Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ (SAPMO) in Berlin unmöglich machten. Den dortigen sehr freundlichen und hilfreichen Archivaren möchte ich aber herzlichst danken, die mir dennoch einige Unterlagen digitalisieren und zur Verwendung verfügbar machen konnten. Dort, wo ursprünglich fast ausschließlich Primärquellen verarbeitet werden sollten, müssen nun zwingend Sekundärquellen verwendet werden, die aber trotzdem einige relevante Primärquellen auszugsweise oder zur Gänze abgedruckt beinhalten. Die Arbeit lastet also auf einer den Umständen entsprechend möglichst am Ursprung liegenden Quellenarbeit. Zusätzlich mussten im Laufe des Abfassens der Arbeit manche Abstriche am Detailgrad gemacht werden, ganz besonders im Abschnitt über die Verfassungsdiskussionen.[1]
Im Zuge der Beobachtungen sollen folgende Fragen beantwortet werden:
- Wie gestaltete man die unmittelbare Nachkriegs- und Besatzungszeit in Bezug auf die Rechtsordnung?
- Wie entwickelte sich die erste Verfassung der DDR? Welche nennenswerten Vorschläge gab es hierzu und von wem? Welche Richtung gaben diese Vorschläge jeweils an, wie stellten sie sich eine neue deutsche Republik vor? Welche Persönlichkeiten und Weltanschauungen standen hinter diesen Vorschlägen? Welche dieser Vorschläge konnten sich am Ende ganz oder in Teilen durchsetzen?
- Wie ist das Rechtswesen der DDR in Bezug auf die Entwicklungen während der Babelsberger Konferenz zu charakterisieren?
- War die Babelsberger Konferenz eine produktive und erfahrungsreiche wissenschaftliche Konferenz oder ein Gleichschaltungswerkzeug? Welchen Stellenwert besaß sie in der DDR und wohin führte sie? Welche Persönlichkeiten fanden sich auf ihr?
Nicht behandelt werden sollen Fragen des Rechtswesens der DDR lange nach der Babelsberger Konferenz, außer in jenen Fällen, in denen ein direkter Bezug zu den diskutierten Problemen auf der Babelsberger Konferenz oder den Verfassungsdiskussionen besteht. Selbiges gilt für Fragen des Rechtswesens anderer realsozialistischer Staaten.
Arbeiten zum hauptsächlichen Gegenstand dieser Arbeit, der Babelsberger Konferenz, oder Teilaspekten dieser, wurden in der jüngeren Vergangenheit immer wieder veröffentlicht, Meinungen und Erfahrungsberichte publiziert. Besonders stechen hierbei die Betrachtungen Hermann Klenners (geb. 1926) hervor.
Das Ende des Krieges und die Besetzung
Rekapitulation der letzten Periode des Zweiten Weltkriegs
Nach der aus Sicht des Dritten Reiches gänzlich gescheiterten Ardennenoffensive im Dezember 1944 bzw. Jänner 1945 fand im Februar 1945 die für die Nachkriegsentwicklung besonders entscheidende Konferenz von Jalta (Krim) statt, der Churchill und Roosevelt einerseits und Stalin andererseits beiwohnten. Auf das Ende des Krieges im Sommer 1945 musste nicht mehr viel länger gewartet werden, stand es doch im Frühjahr 1945 bereits mehr oder weniger fest. Einzig die Modalitäten über das Verfahren danach und Details der finalen Kriegsführung waren noch zu bestimmen. Diese Konferenz war die zweite dreier großer derartiger Konferenzen der „Anti-Hitler-Koalition“. Vorangegangen ist ihr die Konferenz in Teheran im November 1943, ihr folgte die Konferenz von Potsdam im Juli 1945.
Auf der ersten dieser Konferenzen, der Teheran-Konferenz, wurde sich bereits mehr oder weniger darüber geeinigt, dass Deutschland in Zonen unterteilt werden solle, die die Alliierten jeweils eigenständig zu verwalten hätten, obgleich dort die Eröffnung einer zweiten Front – der Westfront – infolge des später als D-Day bekannt gewordenen Ereignis im Juni 1944 erst geplant und noch nicht durchgeführt wurde, wodurch die Westalliierten in Bezug auf den Krieg gegen Deutschland noch keine materiellen Erfolge erbringen konnten, die einen großen Anteil an der Besetzung gerechtfertigt hätten.[2] Noch nicht einigen konnte man sich außerdem über die Rolle Frankreichs in der Besetzung Deutschlands und ob der Befreiungsmacht um De Gaulle überhaupt ein Besetzungsanteil zustehen würde.[3]
Auf der Jalta-Konferenz im Februar 1945 wurden die Besetzungspläne der drei Alliierten finalisiert, was sich insbesondere darin zeigt, dass man sich auf die Grenzen der kommenden Besatzungszonen verständigte und jene konkretisierte. Durch die dort ebenso besprochene Polenpolitik (Polens „Westverschiebung“) seitens der UdSSR ergab sich für Deutschland die Abtrennung des ehemaligen „Ostdeutschlands“, also der deutschen Ostgebiete, das größtenteils in Polen und in der neuen Oblast Kaliningrad aufging. Das bis zu diesem Zeitpunkt (und in der BRD bis die 70er Jahre hinein) als „Mitteldeutschland“ bezeichnete Gebiet zwischen den Flüssen Elbe und Oder, zwischen Ostsee und Erzgebirge, wurde nun zum faktischen Ostdeutschland. Dieses Ostdeutschland sollte auch jener Besatzungszone entsprechen, die die UdSSR für sich beanspruchte und die später das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik ausmachen sollte.
Im Juni 1944 kam es zum sogenannten D-Day als Teil der Operation Overlord – der Invasion der Westalliierten an der Küste der Normandie. Diese Operation Overlord endete erfolgreich im August dieses Jahres; Deutschland wurde aus Frankreich gedrängt und stand nunmehr in der Defensive nahe der Grenzen des Deutschen Reiches vor Kriegsausbruch. Gleichzeitig verlor das verbündete faschistische Italien infolge der alliierten Invasion seit 1943 den Großteil des eigenen Territoriums an die Westalliierten; die alliierten Verbände eroberten Rom knapp zwei Tage vor Anlaufen des D-Days, am 4. Juni 1944.[4]
An der Ostfront standen die sowjetischen Verbände bald danach im Februar 1945 in Schlesien und Pommern, schließlich dann im April 1945 kurz vor Berlin. Im Frühjahr 1945 stießen die Westalliierten von der ehemaligen Maginot-Linie weiter vor und eroberten weite Teile Nord- und Südwestdeutschlands. Der erste physische Kontakt zwischen sowjetischen und westalliierten Verbänden geschah am 25. April 1945 nahe Torgau im heutigen nördlichen Sachsen.[5]
Am 30. April beging Hitler Selbstmord.
Am nächtlichen Morgen des 7. Mai 1945 unterzeichnete der Oberkommandierende der Wehrmacht, Wilhelm Keitel, die Erklärung der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht, die am 8. Mai wirksam wurde. Damit wurde das offizielle Ende des Zweiten Weltkriegs beschlossen.
Übernahme der öffentlichen Verwaltung durch die sowjetische Militäradministration[6]
Am 5. Juni 1945 beschlossen die UdSSR, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und Frankreich die sogenannte Berliner Erklärung. In ihr legten die Alliierten fest, dass alle, seit der Verhaftung der letzten Reichsregierung Dönitz in Norddeutschland vakante Regierungsgewalt auf die nunmehrigen alliierten Besatzungsmächte übergegangen ist.
Bereits in den Gesprächen während des Krieges, spätestens aber seit der Potsdamer Konferenz und dem dort in Kraft tretenden Zonenprotokoll, einigten sich die Alliierten darauf, dass Deutschland sowohl durch eine gemeinsam ausgeführte Regierungsgewalt in toto, als auch durch die militärischen Oberbefehlshaber in den jeweiligen Besatzungszonen verwaltet werden solle. Zum Zwecke dieser gemeinsam ausgeführten Regierungsgewalt gründete man den Alliierten Kontrollrat, der sich aus den vier Oberbefehlshabern der jeweiligen Besatzungszonen zusammensetzte und dessen Aufgabe es war, „ein koordiniertes Vorgehen der Oberbefehlshaber in den vier Zonen sicherzustellen, abgestimmte Pläne zur Lösung der wichtigsten militärischen, politischen, wirtschaftlichen und anderer Fragen von gesamtdeutscher Tragweite zu erarbeiten und diese gemeinsam umzusetzen, die Tätigkeit der zentralen deutschen Verwaltung zu kontrollieren“.[7] Zum Oberbefehlshaber der sowjetischen Besatzungszone und damit „obersten Chef“ der sowjetischen Militäradministration (SMAD) wurde Marschall der Sowjetunion Georgij Schukow ernannt. Die zur sowjetischen Besatzungszone gehörige sowjetische Militäradministration etablierte man vor dem Ende Juli konstituierten Alliierten Kontrollrat bereits wenige Tage nach der Berliner Erklärung am 9. Juni per Befehl.[8]
Grundsätzliche Ordnung der frühen Nachkriegsjahre
Erste Aufgabe der SMAD: Institutioneller Antifaschismus
Vorerst sei gesagt, dass der Alliierte Kontrollrat seine Rechtsvorstellungen in erster Linie mit der Rechtsnorm des Kontrollratsgesetzes durchsetzte, von denen er insgesamt 62 Stück erließ. Darüber hinaus entspringen seiner Rechtsetzung auch drei Proklamationen, deren Inhalt dem Konzept einer Proklamation gemäß eher allgemeiner Natur war, einige Kontrollratsbefehle und Kontrollratsdirektiven.
Die SMAD wiederum nahm ihr Rechtsetzungsmandat merklich nur durch Befehle wahr, von denen sie zwischen 1945 und 1949 250 erteilte, wenngleich sie nach einer Quelle bisweilen auch Direktiven erlassen habe.[9]
Nachdem nun die allerersten Ordnungsverhältnisse in den Besatzungszonen durch die Berliner Erklärung klargestellt worden waren und der Alliierte Kontrollrat in seiner konstituierenden Sitzung seine Arbeit aufnahm, wandte man sich naturgemäß den nächsten dringenden und auch spezifischeren Problemen zu, die durch das Kriegsende entstanden waren. Wie in der Befehlshistorie der SMAD ersichtlich, war das danach drängendste Problem die Entnazifizierung. Befehl Nr. 2 des Obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland erlaubte „antifaschistischen Parteien und Gewerkschaften“ die Wiederzulassung als solche Körperschaften.[10] Eine solche Partei oder Gewerkschaft durfte sich antifaschistisch nennen, wenn sie sich gemäß Z 1 leg. cit. „die endgültige Ausrottung der Überreste des Faschismus und die Festigung der Grundlage der Demokratie und der bürgerlichen Freiheiten in Deutschland und die Entwicklung der Initiative und Selbstbetätigung der breiten Massen der Bevölkerung in dieser Richtung zum Ziel [setzte].“[11]
Auf Basis dieser Norm gründeten sich erschöpfend in der sowjetischen Besatzungszone und in dieser Reihenfolge die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), die Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU) und die Liberal-Demokratische Partei Deutschlands (LDPD), allesamt innerhalb beinahe eines Monats. Zulassungsgesuche für andere Parteien erreichten die SMAD, wurden aber laut Wilhelm Pieck von dieser primär aufgrund einer möglichen Zersplitterung der Parteienlandschaft abgelehnt.[12]
Die Gründung dieser Parteien wurde auch maßgeblich vorangetrieben und ermöglicht durch die Mitglieder der drei „Exilgruppen“. Die wichtigste dieser war die „Gruppe Ulbricht“, deren Einflussbereich Berlin und die gesamte SBZ darstellte. Die Aktivitäten der „Gruppe Ackermann“ und der „Gruppe Sobottka“ konzentrierten sich auf Sachsen respektive Mecklenburg. Alle kehrten bereits im April bis Mai 1945 aus dem sowjetischen Exil auf Betreiben der UdSSR heim. Bei den Mitgliedern dieser Gruppe handelte es sich vornehmlich um Funktionäre der später neugegründeten KPD und anderen Antifaschisten, die politische Expertise für ein zukünftiges antifaschistisch-demokratisches Deutschland mit sich bringen und dabei positiv auf das noch immer von nationalsozialistischem Gedankengut durchsetzte deutsche Volk einwirken sollten.
Schicksal der reichsdeutschen Rechtsordnung, -pflege und entsprechender Rechtsnormen
Die alliierten Besatzungsmächte unterließen es, die Normenordnung des Dritten Reichs im Allgemeinen außer Kraft zu setzen, was womöglich auch mit einem nachteilhaften und endlich kontraproduktiven Verwaltungsaufwand einhergegangen wäre, bemühten sich aber um eine so bald als mögliche Revidierung des deutschen Rechts, wie es durch den Nationalsozialismus umgestaltet worden war. Bereits das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 widmete sich diesem Unterfangen gewissenhaft.[13] Durch dieses Kontrollratsgesetz wurden zuerst die unheilvollsten NS-Rechtsnormen aufgehoben, so etwa das als „Ermächtigungsgesetz“ bekannt gewordene Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich,[14] das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens[15] und das „Blutschutzgesetz“[16] oder eine Reihe explizit oder implizit antisemitischer Rechtsnormen, etwa das Reichsbürgergesetz[17] oder die Verordnung über die Beschäftigung von Juden.[18]
Auch behielt das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) weiterhin seine Rechtskraft, obgleich sich der Alliierte Kontrollrat hier ebenso um seine grundlegende Revidierung und Bereinigung von NS-Normen bemühte. Der erste nennenswert reinigende Vorgang gegenüber dem RStGB war das Kontrollratsgesetz Nr. 11 zur Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts vom 30. Januar 1946.[19] Durch dieses Kontrollratsgesetz wurde aus dem Allgemeinen Teil beispielsweise das jeder rechtsstaatlichen Grundkonzeption widerfahrende Prinzip der „Bestrafung nach gesundem Volksempfinden“ (§ 2 RStGB i.d.F.v. 20. September 1945) fortgenommen, das nulla poena sine lege in nullum crimen sine poena verwandelte, das also „das gesunde Volksempfinden“ zu einer Generalnorm erhöhte, die die prinzipielle Möglichkeit der Bestrafung aller für die NS-Herrschaft relevanten Tatbestände sicherte, die möglicherweise durch gesetzliche Lücken in irgendeiner Art keine oder eine mildere Bestrafung erfahren hätten und war am Ende dadurch nichts weiter als ein Werkzeug der NS-Justiz, Willkürstrafen auszusprechen. Auch die Strafform der „Entmannung“ (§§ 42a Z 5, 42k leg. cit.), also der Kastration, die zuvor im Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933[20] eingeführt worden war, wurde gestrichen. Im Besonderen Teil fielen einige Straftatbestände weg, die das NS-Strafrecht ihrem Wesen nach oder durch deren besondere Handhabung seitens des NS-Staates kennzeichneten und für die der berüchtigte § 2 leg. cit. nicht herangezogen werden musste, etwa der Hochverrat (§§ 80, 82-86 leg. cit.), die Fahnenflucht (§§ 140, 140a, 140b leg. cit.) oder die Verunglimpfung des Staates oder der NSDAP und seiner/ihrer Symbole (§§ 134a, 134b leg. cit.).
Das bürgerliche Recht verblieb während des Nationalsozialismus größtenteils in der Form, in der es bis dahin auch existiert hatte, trotz der besonders in den frühen 1920ern von den aufkeimenden Nationalsozialisten geäußerten Absichten über das verschmähte „römische Recht“.[21] Es ergibt sich dadurch, dass umfangreiche, fundamentale Änderungen des deutschen bürgerlichen Rechts nicht das Gros der ersten Änderungsanstrengungen der Besatzungsmächte ausmachen sollten. Von den insgesamt 62 Kontrollratsgesetzen beschäftigten sich nur wenige mit den Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts, etwa das Kontrollratsgesetz Nr. 16,[22] 37[23] oder Nr. 38.[24]
Die Kontrollratsproklamation Nr. 3[25] führte aber zu einer relativ tiefgreifenden Reorganisation der Rechtspflege. Durch sie wurden der Volksgerichtshof, die Gerichte der NSDAP und die Sondergerichte des Dritten Reiches abgeschafft und grundsätzliche rechtsstaatliche Prinzipien – Gleichheit vor dem Gesetz, Gesetzlichkeit, … – für die neue Rechtspflege wieder verbindlich. Darüber hinaus wurde, wie auch schon in der vorher genannten Strafrechtsbereinigung, das Berufen auf das „gesunde Volksempfinden“ im Rahmen eines Urteils nochmals explizit für unzulässig erklärt. Die Rechtspflege selbst wurde auch im Allgemeinen in der SBZ sehr früh umgeformt und mit der Demokratisierung der Justiz begonnen – „sowjetische Justizoffiziere vermittelten den deutschen Antifaschisten und Juristen ihre in der Praxis bewährten marxistisch-leninistischen Kenntnisse und Leitungserfahrungen…“ und die SMAD „förderte die Gewinnung neuer Kader aus der Arbeiterklasse und den anderen werktätigen Schichten für die Justiz und deren Ausbildung im fortschrittlichen Sinne“[26][27] – wenngleich man im Vergleich mit der Entwicklung „auf den Gebieten der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Wirtschaft“ die Entwicklung einer neuen Justiz bisweilen auch als die langsamste dieser betrachtete.[28]
Die Verwaltungsorganisation wurde in der sowjetischen Besatzungszone zur möglichst ordentlichen Besorgung entsprechender Aufgaben durch Befehl neu organisiert.[29] In diesem Befehl konzessiert die SMAD den im Juli 1945 durch Befehl Nr. 5 der SMAD[30] neu eingerichteten und bereits mit gewissen Verwaltungsvollmachten ausgestatteten Ländern (Mecklenburg, Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt)[31] in der SBZ „Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die Gesetzeskraft haben“ und die im Sinne einer praktischen Gewalteneinheit legislative, exekutive und judikative Rechtsgebiete berühren können, sofern „sie den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates oder den Befehlen der Sowjetischen Militärverwaltung nicht widersprechen.“[32]
Abgesehen von diesen größtenteils das öffentliche Recht und die Organisation von staatlichen Organen und Institutionen betreffenden Vorgängen erfuhr die sowjetische Besatzungszone ab September bzw. Oktober 1945 eine weitreichende Boden- und Industriereform, die als Bestandteil der Vollendung der bürgerlich-demokratischen Revolution angesehen wurde und die das Fundament der später fast gänzlich verstaatlichten oder kollektivierten sozialistischen Volkswirtschaft bildete. Hierbei beschloss etwa die Provinz Sachsen am 3. September 1945 die „Verordnung über die Bodenreform der Provinz Sachsen“, dessen Artikel 1 die grundsätzlich entschädigungslose Enteignung allen Großgrundbesitzer- (Junker-), NSDAP- oder Kriegsverbrechereigentums und dessen Verteilung auf Neubauern vorsah, von denen die aus ersterem entstandenen, nunmehr auf Neubauern à 5-10 ha verteilten Ländereien als „feste, gesunde und produktive Bauernwirtschaften“ verstanden wurden, die „Privateigentum [ihrer neuen] Besitzer [geworden] sind.“[33] In dieser Weise wurden, nachdem auch die restlichen Länder ähnliche Verordnungen beschlossen hatten,[34] „7.160 Betriebe von Großgrundbesitzern und 4.537 Betriebe von aktiven Faschisten oder Kriegsverbrechern enteignet;“ der „staatliche Fonds der Bodenreform umfasste [danach rund] 3,3 Mio. Hektar.“[35] Von diesem Fonds wurden knapp zwei Drittel an bereits genannte 210.276 Neubauernbetriebe als persönliches, vererbbares, aber unveräußerliches Eigentum übergeben; ein weiteres Drittel wurde in Staatseigentum (volkseigene Güter) verwandelt und danach durch öffentliche Körperschaften verwaltet.[36]
Etwa zur gleichen Zeit befahl die SMAD mit den Befehlen Nr. 124[37] und 126[38] die Sequestrierung und Beschlagnahmung umfassender Vermögenswerte des ehemaligen Dritten Reichs, seiner Organisationen oder, wie in der Bodenreform, von sich darauf bezogener Verbrechen schuldig gemachter Personen durch die SMAD bzw. durch diese errichtete Treuhandkörperschaften. Im Mai 1946 wurden durch den Befehl Nr. 154/181[39] die von der SMAD verwalteten beschlagnahmten Vermögenswerte, sofern sie nicht in sowjetische Aktiengesellschaften umgewandelt oder demontiert und exportiert wurden (von den industriellen Schlüsselbetrieben waren zu dieser Zeit rund 20% in sowjetische Aktiengesellschaften überführt worden),[40] den Verwaltungen der Länder übergeben. Am Ende der Industrieenteignungen im Frühjahr 1948 befanden sich unter den durch die SMAD beschlagnahmten Vermögenswerten 9.281 Betriebe, die knapp 40% der industriellen Bruttoproduktion in der SBZ ausmachten.[41]
Verfassungsdiskussionen und erste Verfassung der DDR 1946-1949
Der erste Verfassungsentwurf von 1946
Am 26. Juli 1946 traf sich die Führungsriege der erst drei Monate zuvor gegründeten, aus der „Wiedervereinigung“ der SPD und KPD hervorgegangenen Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands unter Führung von Otto Grotewohl mit dem Vertreter der SMAD, Generalleutnant Fjodor Bokow.[42] Dieses Treffen wurde angesichts der Absichten und Pläne der Alliierten in den Westzonen, möglicherweise bald einen eigenen Weststaat aufzurichten, einberufen, um selbst die Möglichkeiten für eine SED auszuloten, politische, staatliche Verantwortung in Deutschland bzw. Ostdeutschland zu übernehmen. Zu diesem Zweck diskutierte man „die Bildung einer einheitlichen deutschen Regierung“ und vor allem die Ausarbeitung einer „Reichsverfassung.“[43]
Am 10. August 1946, zwei Wochen nach diesem Treffen, übermittelte man der SMAD zwei entsprechende Dokumente, die die Vorstellungen der SED in Bezug auf diese mögliche politische Verantwortung vermitteln sollten. Das erste Dokument, das der SMAD übergeben wurde, war eine Erklärung „Für die Bildung einer einheitlichen deutschen Staatsregierung“; das zweite war der erste von Karl Polak ausgearbeitete Verfassungsentwurf für eine „deutsche demokratische Republik.“
Dieser Verfassungsentwurf wird von Amos selbst in seiner Natur als „sozialistische Weimarer Verfassung“ beschrieben. Tatsächlich stand dieser erste Verfassungsentwurf ganz im Sinne der Gründungsdeklaration der KPD vom 11. Juni 1945, laut der man „den Weg der Aufrichtung eines antifaschistischen, demokratischen Regimes, einer parlamentarisch-demokratischen Republik mit allen demokratischen Rechten und Freiheiten für das Volk“ zu beschreiten habe, was durch die materiellen Umstände in Deutschland begründet wird.[44]
Diese erste „sozialistische Weimarer Verfassung“ – 35 Seiten lang, in acht Abschnitte und 123 Artikel gegliedert[45] – war für ganz Deutschland vorgesehen und sollte in einem explizit antifaschistischen und bürgerlich-demokratischen Rahmen eine breite Volksfront-Politik ermöglichen. Sie sah darüber hinaus ein nach föderalen Prinzipien gestaltetes Deutschland, das aber weiterhin als zentraler Einheitsstaat zu verstehen war; gleichzeitig lehnte sie die Gewaltenteilung ab, indem sie die „absolute Volkssouveränität“ als Basis der Staatsgewalt festsetzte. Die Grundrechte, die aus den bekannten bürgerlichen Freiheitsrechten bestanden, wurden um einige explizit sozialistische Grundrechte erweitert, etwa das Recht auf Arbeit. Wirtschaftspolitisch sicherte man dem Staat ebenso weitreichende Befugnisse; verbat private Monopole und Großgrundbesitz. Organisatorisch sah der Entwurf ein faktisches Zweikammernparlament vor, dessen zweite Kammer – das Parlamentspräsidium – gleichzeitig als Verfassungsgericht hätte handeln sollen. Zusätzlich beinhaltete sie eine Bestimmung zur Errichtung von Verwaltungsgerichten auf Landesebene.[46]
Die drei Volkskongresse 1947, 1948 und 1949
Am 6. Dezember 1947, 17. März 1948 und am 29. Mai 1949 traten in Ostdeutschland die Deutschen Volkskongresse als Teil der sogenannten Volkskongressbewegung zusammen, welche versuchten, deutschlandweit aufzutreten und von der SED initiiert und maßgeblich gestaltet wurden. Sie stellten protoparlamentarische Gebilde dar, an denen durchaus 1000-2000 Delegierte teilnahmen und die drei zentrale Aufgaben wahrnehmen bzw. Herausforderungen lösen sollte: Erstens sollten die Volkskongresse als wahres Protoparlament dienen. In ihnen sollten sich alle politischen Strömungen wiederfinden können, die gemäß SMAD-Befehl Nr. 2 den Bedingungen der legalen politischen Aktivität – also der antifaschistisch-demokratischen Grundeinstellung – entsprachen. Zweitens ging es um den Aufbau eines eigenen Souveränitätsorgans, das im Namen Deutschlands mit den Besatzungsmächten verhandeln konnte. Drittens sollten sie der Gefahr der Spaltung Deutschlands entgegenwirken und eine vereinigende Kraft in die Gesellschaft hineintragen.[47]
Dabei wählten diese Volkskongresse auf dem zweiten und dritten jeweils auch ein ordentlicheres Gremium, mit etwa 300-400 Mitgliedern: den ersten wie zweiten Deutschen Volksrat. Dieser wählte wiederum ein Präsidium und zahlreiche Ausschüsse. Einer dieser Ausschüsse wurde der Verfassungsausschuss, in welchem wieder Otto Grotewohl mit der führenden Ausarbeitung weiterer Verfassungsfragen und Karl Polak mit der Zufuhr entsprechender rechtlicher Expertise betraut wurden. Auf mehreren, diskussionsreichen Sitzungen und auch durch Rückgriffe auf die öffentliche Meinung durch öffentliche Diskussionen arbeitete man nun einen endgültigen Verfassungsentwurf heraus, der sich auf die bereits 1946 erstellten Entwürfe stützen sollte.[48]
Der dritte Deutsche Volkskongress bestätigte im Mai 1949 den ihm vorgelegten, nunmehr finalisierten Verfassungsentwurf, was fünf Monate später, nach Konstituierung des dritten Deutschen Volkskongresses als provisorische Volkskammer, zur Gründung der Deutschen Demokratischen Republik führte und zur Rechtswirksamkeit des angenommenen Verfassungsentwurfes.[49]
Zusammenfassung der Diskussionen zur Verfassungsfrage
Auf den Diskussionen um die verschiedenen Verfassungsentwürfe nahmen die teilnehmenden Parteien regelmäßig teils stark unterschiedliche Positionen ein.
Grundsätzlich stand die SED (bzw. vor deren Gründung die KPD und die SPD jeweils) wenig überraschend für die Politik der sozialistischen Umgestaltung, also der Vergesellschaftung der Produktionsmittel, Klassenkampf und demokratischen Zentralismus im Staatsaufbau. Im Rahmen der Verfassungsdiskussionen und wie in der Gründungsdeklaration der KPD vorhin beschrieben, arbeitete die SED hier aber mit einer eigenen, auf die Umstände in Deutschland angepassten Politik. Sie unterstützte sowohl den bürgerlich-demokratischen Staat und seine Grund- und Freiheitsrechte, wie aber auch die maßgebliche Stärkung einer Gewalteneinheit, der wirtschaftliche Vorrangstellung des Staates etc.
Die CDU in Ostdeutschland wurde unter Jakob Kaiser zur Partei des christlichen Sozialismus. Trotz ihrer Ablehnung des marxistischen Sozialismusbegriffs war sie unter Kaiser, bis zu dessen Absetzung im Laufe des ersten Volkskongresses 1947 und späterem Ersatz durch Otto Nuschke, bereit mit der SED zu „koalieren.“[50] Kaisers Sozialismusbegriff beinhaltete dabei durchaus recht radikal anmutende Forderungen, etwa Staatseigentum an den „Kommandohöhen der Wirtschaft“.
Die LDPD stellte die dritte relevante politische Kraft auf den Verfassungsdiskussionen dar, deren politische Natur ihrem Namen entspricht: liberal-demokratisch.
CDU und LDPD fanden sich meist auf einer Seite, wenn sich der Geist der SED in den Verfassungsentwürfen niederschlug. Beispielsweise kritisierte die LDPD das vorgeschlagene Konzept der Gewalteneinheit und die wirtschaftspolitischen Elemente in der Verfassung, welche viel eher in Verordnungen unterzubringen wären.[51] Die CDU konzentriert sich auch auf ähnliche Fragen, aber auch auf Fragen des Erbrechts und der Einschränkung des staatlichen Enteignungsrechtes, ganz besonders aber, natürlich, auf Fragen der Religion.
Die Diskussionen zwischen SED, CDU und LDPD lassen sich also nach den politischen Inhalten der jeweiligen Partei alleine bereits gut abschätzen, wobei man schlichtweg davon ausgehen sollte, dass die SED besonderen Einfluss ausüben konnte und sich ihre Vorstellungen somit am ehesten durchsetzen konnten.
Babelsberger Konferenz
Vorentwicklung
Die Babelsberger Konferenz von 1958 – in offizieller Langform die „Staats- und Rechtswissenschaftliche Konferenz der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft ‚Walter Ulbricht‘ in Babelsberg am 2. und 3. April 1958“ – war eine Konferenz mehrerer hundert Teilnehmer, die eine Zäsur auf dem Gebiet der Staats- und Rechtswissenschaft in der DDR darstellen sollte. Sie war nicht die einzige Konferenz, auf der die juristischen bzw. staatstheoretischen Probleme der jungen DDR besprochen werden sollten. Sie folgte einer früheren Babelsberger Konferenz im März 1956 und war Teil einer großen Menge an derartigen Konferenzen zu verschiedensten anderen Themen- und Problemfeldern. Tatsächlich wurde die eigentliche Babelsberger Konferenz von 1958 (von der weiters als bloße „Babelsberger Konferenz“ die Rede sein wird) auch stark überschattet von der in den Augen der SED weitaus wichtigeren und auch fast zwei Monate dauernden Parteiaktivtagung zum Filmwesen und zur DEFA, die von 6. März bis 23. April 1958 abgehalten wurde. Nichtsdestotrotz war die Babelsberger Konferenz für die kommenden 30 Jahre DDR-Recht bis zum Ende ausschlaggebend und von zentraler Bedeutung.[52][53]
Nachdem die Entwicklung des Staatswesens in der SBZ mit der antifaschistisch-demokratischen Grundordnung noch eine relativ breite, wenngleich dennoch tendenziöse Richtung aufgewiesen hatte, fühlte man sich direkt nach Gründung der DDR 1949 um Walter Ulbricht bestärkt, mit dem Aufbau der Grundlagen des Sozialismus – das bedeutete u.a. Vergesellschaftung der Produktionsmittel und die Ausmerzung der „Überbleibsel bürgerlichen Rechts“ – so bald als möglich zu beginnen. Wogegen Stalin Ulbricht et al. noch persönlich im Jahr 1952 gewarnt hatte,[54] setzte man dann doch relativ bald, wenige Monate später, in der DDR um: die Abschaffung der Länder, immer stärker werdender Druck gegenüber dem Mittelstand, um dessen Eingliederung in die Klasse der „normalen Werktätigen“ zu beschleunigen… wie westliche Autoren gerne versimplifizieren: die rasche „Sowjetisierung“[55] der Gesellschaft. Es war eine deutlich kompromisslose, unumsichtige und massenfremde Politik, die zum verhängnisvollen 17. Juni 1953 führen sollte, obgleich sie nach Massenprotesten, die bereits in den Wochen vor diesem 17. Juni stattfanden, schon vor diesem Datum größtenteils umgekehrt und als umgekehrt kommuniziert worden war. Für die Führungsebene der DDR war diese Erfahrung jedoch nicht Anlass für eine gemächlichere, bedachtere und vor allem massenbezogene Politik im Allgemeinen, sondern für verstärkt „stalinistische“, d.h. gewisse autoritär-gebieterische Reflexe in der Zukunft – sie stellte ein Trauma dar, von dem sich die politische Kultur der Führungsriege der DDR zeitlebens nicht erholen sollte, auch wenn man von gewissen Abschwächungen sprechen kann.[56] Es sollten sodann diese „stalinistischen“ Reflexe sein, die das Fundament der Babelsberger Konferenz in der Form mitbildeten, in der sie schließlich abgehalten wurde.
Ablauf
Am 11. Februar 1958 beschloss das Sekretariat des ZK der SED die Durchführung einer „[w]issenschaftlichen Konferenz über die marxistisch-leninistische Lehre vom Staat und ihre Anwendung in Deutschland.“[57] Einladungen zu dieser Konferenz wurden im März dieses Jahres an einen „sorgfältig bestimmten Personenkreis“ versandt, der insgesamt 550 Personen umfasste und von jenen 238 bzw. 246 eigentliche Rechtswissenschaftler waren.[58] Der Rest entfiel auf „Praktiker,“ also Politikern, Verwaltungsbediensteten, Angehörige der neugegründeten Nationalen Volksarmee udgl. Die Konferenz selbst sollte vom 2. April, 11:00 Uhr, bis 3. April, 18:00 Uhr, dauern.
Dabei war für den 2. April vorgesehen: die Eröffnung und Begrüßung, 11:00 – 11:14; das Referat Ulbrichts „die Staatslehre des Marxismus-Leninismus und ihre Anwendung in Deutschland“, 11:15 – 14:15; eine Mittagspause, 14:30 – 16:30; die erste Diskussionsrunde, 16:30 – 19:00; ein Kulturprogramm, ab 21:00.
Für den 3. April: die zweite Diskussionsrunde, 9:00 – 12:30; eine Mittagspause, 12:30 – 14:30; die dritte und letzte Diskussionsrunde, 14:30 – 18:00; das Schlusswort, 18:00.[59]
Der „Linienkampf“ auf der Konferenz
Zur Veranschaulichung der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung in der jungen DDR, die sich auf der Babelsberger Konferenz entlud, bietet es sich an, sie nach den wichtigsten Persönlichkeiten und ihren Linien aufzuteilen und ihre Rolle gegenüber der Babelsberger Konferenz zu beschreiben. Die Vertreter der gegenüber auf der Konferenz dargestellten und durchzusetzenden Parteilinie negativ definierten Gegenlinie wurden hierbei mit einer Ausnahme – Karl Bönninger – nicht eingeladen, obgleich man auch nur schwerlich von einer wirklich als solcher wahrnehmbaren Gegenlinie sprechen kann, anstatt eines heterogenen Zusammenschlusses einiger Personen, die sich primär in der gemeinsamen Opposition gegenüber einem gewissen Standpunkt vereinen. Besonders die wissenschaftliche Arbeit Hermann Klenners, als Vertreters der Gegenlinie, stellte aber wohl durchaus den größten Dorn im Auge Polak & Ulbrichts dar – sein gewolltes Fehlen auf der Konferenz war mitunter auch Beweis dessen – und muss dadurch zwingend auch eine zentrale Beachtung finden. Die beiden genannten Linien streiten sich in erster Linie um einen rechtstheoretischen Grundaspekt, nämlich um die Ablehnung oder Anerkennung der Spezifik des Rechts, auch wenn es ebenso andere Konfliktpunkte gibt.
Karl Polak, Walter Ulbricht et al. – Ablehnung der Spezifik des Rechts
Die rechtswesentlichen Ansichten Karl Polaks (geb. 1905, gest. 1963) und Walter Ulbrichts (geb. 1893, gest. 1973) sind im Zusammenhang mit der Babelsberger Konferenz so eng miteinander verwoben, dass eine gemeinsame Nennung geboten schien. Darüber hinaus wurden diese durch zahlreiche, auch auf der Konferenz anwesenden und an ihren Diskussionen teilnehmenden Epigonen in ihrer Arbeit unterstützt. Ulbricht besaß zu dieser Thematik eher unterentwickelte, bauchgefühlsgeladene Ansichten und es wird auch allgemeinhin heute akzeptiert, dass, besonders während der Babelsberger Konferenz, Polak als Ulbrichts Ghostwriter oder mindestens als dessen fast schon alleiniger „juristischer Ideengeber“ fungiert hatte.[60] Dennoch war Ulbricht in seiner herausragenden politischen Rolle der Hauptgast der Konferenz.
Polak musste aufgrund seiner jüdischen Herkunft nach Erlangung seines juristischen Doktorgrades 1933 in die Sowjetunion fliehen, wo er sich ungestört der Rechtswissenschaft widmen konnte. Gleichzeitig erfuhr die UdSSR in den 30er Jahren die großen Säuberungswellen, deren Absicht die „Reinigung“ des Staats- und Parteiapparates von verbürokratisierten und karrieristischen Elementen war, und deren tödlichen Exzesse auch oder gerade besonders der rechtswissenschaftlichen Schule in der UdSSR einen fraglichen Charakter bezeugen sollten. Generalstaatsanwalt und wichtigster sowjetischer Rechtswissenschaftler der damaligen Zeit, Andrej Wyschinski, wurde selbst durch eine ähnliche Juristenkonferenz in den 30ern in Verbindung mit der Babelsberger Konferenz gebracht – dieser Konferenz in der UdSSR soll nach eigenen Angaben auch Polak beigewohnt haben.[61] Durch die inhaltliche Nähe der wyschinskischen Rechtskonzeption zu der polakschen[62] lässt sich möglicherweise auch erheben, dass die Zeit in der UdSSR für Polak festigend auf seine eigenen Ansichten gewirkt hatte.[63]
Inhaltlich kann Polaks (wie auch Ulbrichts) Denken in Bezug auf die Rechtswissenschaft mittels eines zentralen Aspektes summiert werden, aus der sich alle seiner Schlussfolgerungen ergeben, nämlich die bereits eingangs angemerkte Ablehnung der Spezifik des Rechts, die gänzliche Einigkeit (nach Hegel Unität, aber eben nicht Identität)[64] zwischen Staat und Individuum, zwischen Staat, Recht und Gesetz. Für Polak sind diese Phänomene durch den sich aus Marxens historischen Materialismus ergebenden Klassenwillen engstens miteinander verbunden.[65] Die Rolle des Staates ist nach marxistischen Grundsätzen die Umsetzung eines solchen Klassenwillens, die Rolle des Rechts dabei das eines reinen dazu berufenen Werkzeugs des Staates, aber nach Polak gleichzeitig nicht eines Maßes desselben.
Für Polak ist es Zeichen des bürgerlichen Zugangs zur Rechtswissenschaft – einer „bürgerlichen Borniertheit“ – sie als Wissenschaft von Abstrakta alleine, als Wissenschaft des Rechts schlechthin, aufzufassen.[66] Stattdessen hält er dagegen, dass es gerade die Aufgabe der sozialistischen Rechtswissenschaft sei, den Widerspruch zwischen Rechts-, Staats- und Gesellschaftswissenschaften aufzuheben und alle drei mittels eines einzigen wissenschaftlichen Ansatzes, einer einzigen Methodik, zu verstehen und handzuhaben. Es müsse jeder Rechtswissenschaftler gleichzeitig Gesellschaftswissenschaftler sein, aber nicht auf einer ##interdisziplinären## Basis – was ein durchaus verständliches Anliegen wäre – sondern als Vertreter einer ein- und derselben Wissenschaft, einer vereinigten Staats- und Gesellschaftslehre.
Gleichzeitig ergibt sich aus der Unität von Staat und Volk für Polak das Prinzip der Gewalteneinheit, daraus wiederum die Ablehnung spezifischer Rechtsinstitute, insbesondere des Verwaltungsrechts.[67] Sich aus einer von der Unität unterschiedlichen Identität von Staat und Volk allenfalls ergebende subjektive Rechte, hierbei besonders Abwehrgrundrechte, mitsamt Institutionen, die diese garantieren könnten, wurden für obsolet erklärt, da ja Staat und Individuum nunmehr dieselben Interessen besaßen. Stattdessen verstand man als Grundrechte in dieser Unitätskonzeption primär Gestaltungsrechte, etwa das Recht auf schriftliche Eingaben (also formell-rechtlich nicht bindende, aber dennoch offizielle und ernst genommene Anfragen bzw. Bittstellungen) an staatliche Organe oder das Recht zur politischen Aktivität (das mit dem Eingabenrecht eng verwandt war), durch welche ein zufriedenstellendes Funktionieren des Staatswesens gesichert werden sollte.
Hermann Klenner, Karl Mollnau, Karl Bönninger et al. – Anerkennung der Spezifik des Rechts
Als vermutlich kräftigster intellektueller Widersacher Polaks auf der Babelsberger Konferenz dürfte Hermann Klenner (geb. 1926) gelten. Als aufstrebender Jurist, der bereits zuvor mit einem Beitrag in einer Festschrift zur Oktoberrevolution und seinem Büchlein zum allgemeinen Rechtswesen des Marxismus-Leninismus Wellen machte,[68] war er auch einer der jüngsten vor Ort. In allen Darstellungen wird er inhaltlich als „Hauptangeklagter“ der Konferenz beschrieben. Als weitere entweder anwesende oder nicht anwesende „Nebenangeklagte“ traten Karl Mollnau (geb. 1933), Karl Bönninger (geb. 1925, gest. 2000), Heinz Such (geb. 1910, gest. 1976), Uwe-Jens Heuer (geb. 1927, gest. 2011) und Bernhard Graefrath (geb. 1928, gest. 2006) auf.
Die Ansichten dieser „Angeklagten“ bzw. Gegenspieler Polaks und Ulbrichts waren im Allgemeinen eher heterogen, so auch jeder von ihnen sein eigenes Spezialgebiet besaß. Während Klenner noch am ehesten als Vertreter einer allgemeinen Rechtstheorie gelten kann, war Bönninger beispielsweise der Hauptvertreter eines Verwaltungsrechts in der DDR[69] und auch genau in dieser Rolle Objekt der Kritik durch Polak und Ulbricht.[70] Ihnen war jedoch allen gemein, dass sie im Gegensatz zu Polak für die Spezifik des Rechts einstanden.
Klenner musste sich bereits vor der Babelsberger Konferenz Anfeindungen gefallen lassen. Hierbei sticht besonders die Kritik Annemarie Helmbrechts heraus, die am 26. Februar 1958 zu diesem Beitrag in der Festschrift in einem ganzseitigen Artikel in „Neues Deutschland“ abgedruckt wurde.[71] Kurz darauf liefen die Vorbereitungen zur Babelsberger Konferenz an und Klenner wurde weiter in einem „pogromartigen Feldzug“ in die Mangel genommen, diesmal als Teil eines „Beitrages der Abteilung Wissenschaften des ZK der SED zur Vorbereitung des Referates von Walter Ulbricht auf der Babelsberger Konferenz“.[72] Dort wird Klenner die „Brüskierung [der] Partei“, eine „stark herabsetzende, ja beleidigende“ Art gegenüber „der Politik der russischen Arbeiterklasse und ihrer Partei zur Zeit der Oktoberrevolution“ vorgeworfen; zusätzlich erhält seine Interpretation die Beschreibung, eine „revisionistische idealistische kleinbürgerlich-intellektuelle“ gewesen zu sein.[73] Dieser Umgangston sollte sich bis zur Babelsberger Konferenz nur noch weiter verschärfen.
Auch ein Karl Bönninger erfuhr ähnliche, wenngleich mildere Kritik, so wurde er etwa im selben „Beitrag“ des „Rechtsformalismus“ bezichtigt, da er die „bürgerliche“ Unterscheidung zwischen Rechtsnorm und Verwaltungsanweisung ohne weitere Erklärung auf das DDR-Recht anwendete.[74] Diese Kritik sollte sich bei Bönninger in Zukunft noch öfter wiederholen.
Eine besondere Rolle spielte der Begrüßungsredner der Konferenz und Präsident der nach Ulbricht benannten Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft Arthur Baumgarten (geb. 1884, gest. 1966), der definitiv als Teil der zweiteren Gruppe anzusehen ist.[75] In seiner Funktion als Präsident der DASR beschwor Baumgarten auf seiner (im Protokoll der Konferenz nicht abgedruckte!) Eröffnungsrede in diplomatischer Weise das, was die Konferenz in seinen (und auch des Autors) Augen sein hätte sollen: eine wahrlich wissenschaftliche Auseinandersetzung zum Voranbringen einer sozialistischen Rechts- und Staatswissenschaft.[76] In seiner Rede äußert sich Baumgarten zur Rolle des sozialistischen Wissenschaftlers so:
„Es wird oft darüber geklagt, daß viele, vielleicht die meisten unserer Staats- u. Rechtswissenschaftler in ihren Veröffentlichungen nicht das eigene selbständige Denken an den Tag legen, das, wenn wir ernstlich weiter kommen wollen, letztlich unentbehrlich ist. Selbständigkeit, Spontanität, Freiheit des Denkens braucht der Marxismus bei seinen Wissenschaftlern.[77] (…) Nun zeigt aber die Erfahrung und ist auch nicht schwer zu erklären, daß viele, die auf gesellschaftswissenschaftlichen Gebieten etwas erheblich Neues zu bringen glauben, dabei ins bürgerliche Denken abgleiten. Daraus ergibt sich, daß nicht wenige von vornherein Bedenken tragen, ihrem Ingenium Freiheit zu gewähren, vielmehr sich selbst mißtrauen oder die Geistespolitik der Partei mißverstehen, nichts vorbringen, wofür sie nicht hinter irgendeinem Klassikerzitat Deckung finden. Neben einer sich ständig vertiefenden Entwicklung des Marxismus scheint mir das beste Mittel gegen eine derartig übertriebene schädliche Zurückhaltung ein immer enger werdendes Verhältnis zu den breiten Volksmassen zu sein[.]“[78]
Anders als Klenner et al. erfuhr Baumgarten hierfür, womöglich auch wegen seiner herausragenden offiziellen Stellung wie auch seines Alters, aber keine schroffe und unzulängliche Kritik seitens Polak, Ulbricht u.a.
Die anderen genannten erlitten dabei ähnliche Schicksale.
Jedenfalls stand für die die Anerkennung der Spezifik des Rechts einstehende Linie fest, dass die Rolle des sozialistischen Staates eine solche sein soll, die Klassenherrschaft und Klasseninteresse durchsetzt, die aber nicht deckungsgleich mit Klassenherrschaft ist. Auch der sozialistische Staat braucht das, was man gemeinhin als „Rechtsstaatlichkeit“ versteht und dafür braucht er eine anerkennende Haltung gegenüber dem Wesen des Rechts als Spezifikum, als etwas Besonderes in Anbetracht der Gesellschaft und des Staates und nicht nur als integraler, subordinierter Bestandteil dieser. Es musste den Staat in gewissem Maße als Konzept begleiten, nicht zur Gänze sein verlängerter Arm sein. Am Ende ging es darum, den Sozialismus nicht als qualitativ so neuwertige Stufe zu verstehen, die mit der bisherigen menschlichen Geschichte nichts gemein hätte und sich von ihnen komplett löse, sondern als korrigierendes Moment, als wahrliche Vollendung der Ideale der bürgerlichen Revolutionen.
Rahmen der Konferenz
In der Tat war das Ziel der vielen in der Vorentwicklung genannten Konferenzen meistens nicht, eine Übung in wissenschaftlicher Auseinandersetzung zu sein, deren zentralen Werte „Erfahrungsanalyse, Produktivität, Dialog, Meinungsstreit, Toleranz und Tradition“ gewesen wären.[79] Vielmehr war es mindestens bei der Babelsberger Konferenz das Ziel, alle Beteiligten – und diese waren mit 238 aus 550 eingeladenen Teilnehmern minderheitlich Rechtswissenschaftler![80] – auf dieselbe Linie des bereits festgelegten „Kommenden“ zu bringen: das wissenschaftliche Resultat stand bereits im Detail vorher fest. Und ist die Miteinbeziehung von „Praktikern“ – Angehörigen der staatlichen Verwaltungsorgane udgl. – im Allgemeinen eine willkommene „Stimme der Praxis,“ so muss sich dieser sonst positiv zu sehende Umstand den Vorwurf gefallen lassen, nur für einen solchen Überschwang von an der Rechtswissenschaft nicht viel abgewinnenden Teilnehmern herbeigeführt worden zu sein, um dann durch Mehrheitsstärke den wissenschaftlichen, aber dennoch fundiert sozialistischen Freigeist der eigentlichen Wissenschaftler auf der Konferenz zu brechen und auch jene auf die bereits festgesetzte Parteilinie einzuschwören.
Klenner pflegt hier kurz zu berichten, dass die Babelsberger Konferenz der „vollständige[n] Funktionalisierung des Rechts und der Rechtswissenschaft durch die Machthabenden“ sowie „die Disziplinierung der Rechtswissenschaftler“ dienen sollte, was auch mit „Diffamierung der sich diesem Unterordnungsvorgang Widersetzenden“ einhergehen musste.[81] „Dem Charakter der Babelsberger Konferenz,“ schreibt Mollnau, „wird man am ehesten gerecht, wenn sie als ideologische Bestandsaufnahme und Liniengebung sowie kaderpolitische Kräfteformierung begriffen wird, die in staats- und rechtswissenschaftlicher Kostümierung von der Ulbricht-Gruppe in Szene gesetzt wurde.“[82]
Gleichwohl muss es als indikativ für den Geist der Rahmenbedingungen betrachtet werden, dass auch, wie bereits angemerkt, dezidierte und sich auch bis heute oder noch nach der „Wende“ bis zu ihrem Tod als Kommunisten identifizierende Rechtswissenschaftler von der Teilnahme an dieser Konferenz ausgeschlossen wurden, während es um die lautesten Vertreter einer wissenschaftlichen Servilität dort nach der „Wende“ erstaunlich still wurde.[83] Hermann Klenner und Uwe-Jens Heuer wurden beispielsweise, wie andere, anfangs eingeladen, dann kurzfristig wieder ausgeladen.[84] Gleichzeitig erfuhr Klenner durch Ulbricht namentlich eine Abfuhr, während dieser nicht selbst anwesend war, die ihn u.a. Sympathien mit Imre Nagy unterstellte, der wenige Wochen zuvor in Ungarn wegen konterrevolutionärer Umtriebe hingerichtet worden war – ein doch verbitterter, möglicherweise sogar machiavellischer Vergleich. Hierzu muss gleichzeitig auch gesagt werden, dass die „Bewährung in der Praxis“ aber höchstes Mittel bei der „Bekämpfung“ von Klenner et al. bleiben sollte – am Ende reichte die erzwungene mehrjährige Praxiserfahrung als Bürgermeister für Klenner aus, Rehabilitation erfahren zu können und auch relativ schnell den Status eines „Reisekaders“ wiederzuerlangen.[85] Diese Praxis ergibt sich auch durchaus aus einem verbreiteten versimpelten Verständnis von Kritik und Selbstkritik, das besonders westliche Autoren mit dem „Stalinismus“ identifizieren: Zur Sicherung ideologischer Linientreue wurden mitunter unverhältnismäßige Strafen verhängt, die aber nach Wiederherstellung jener Linientreue sehr rasch wieder fallengelassen und in ehrlichen Wohlsinn und Lob umgewandelt wurden – eine Praxis, die aber weniger mit Kritik und Selbstkritik, als mit Sünde und Buße zu tun hat.
Resultat der Konferenz
Mit Beendigung dieser voreingenommenen[86] Konferenz war das Ziel, die in den Monaten zuvor ausgearbeiteten Grundsätze des Rechtsverständnisses der DDR im Sinne Polaks und Ulbrichts durchzusetzen, erreicht. Man hatte sich dem Gegenwind, personifiziert im großen Widersacher Klenner, erfolgreich entgegengesetzt, auch wenn das die eine oder andere nicht unbedingt saubere Reaktion notwendig gemacht hatte.[87] Einen wissenschaftlichen Anspruch besaß die Konferenz nun ohnehin nie wirklich. Das Fehlen einer tatsächlich wissenschaftlichen Auseinandersetzung ist den Veranstalter also wohl nicht als Verletzung ihrer inneren Logik anzukreiden, aber wohl dennoch der gegebenen allgemeinen Ansprüche: eine tatsächlich wissenschaftliche Konferenz wäre mit Sicherheit objektiv im Interesse des Sozialismus gewesen.
Mit der Babelsberger Konferenz wurden nun die Grundlagen des Rechtswesens der Deutschen Demokratischen Republik gefestigt, bereits davor vorhandene Ansichten zu dieser Thematik, wie Klenner sagt, „petrifiziert,“ auch wenn man hier nicht von einer ständigen Endgültigkeit sprechen sollte.[88] Mit den Wirtschaftsreformen ab 1963 bis in die sehr frühen 70er Jahre sollten zwar einzelne Aspekte des Rechtsverständnisses der Babelsberger Konferenz aufgeweicht werden, doch wurde das zentrale Prinzip – die Ablehnung der Spezifik des Rechts und eine daraus resultierende „autoritär-gebieterische“ Grundhaltung bei der Behandlung des Widerspruches zwischen Gesellschaft und Staat – bis in die sehr späten 80er Jahre nie ernsthaft hinterfragt oder kritisiert. Sie wirkte also letztendlich tatsächlich als Weichenstellung dieses sozialistischen Staates und man fragt sich, ob es nicht eine andere Weichenstellung hätte sein können, wodurch die Errungenschaften dieses sozialistischen Systems erhalten geblieben wären, während uns seine teils gröbsten Nachteile erspart bleiben hätten können.
Am Ende muss aber natürlich auch der historische Kontext miteinbezogen werden. Die Konferenz fand während der Blüte des Kalten Krieges statt und ähnlich prinzipienopfernde, „gebieterische“ Tendenzen fanden sich nicht unbedingt weniger in verwandten westlichen Situationen.[89] Dies ist insofern keine oder nur eine bedingte Rechtfertigung, jedenfalls ist es aber ein zu einem gewissen Grad entschuldigender und Verständnis erleichternder Umstand.
Résumé: Anspruch und Vermächtnis
Die Entwicklungen des Rechtswesens in der ostdeutschen sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR bis in die späten 50er Jahre waren der Ausdruck großer politischer Konflikte, aber auch der Ausdruck eines Wunsches nach einer neuen, fortschrittlichen Gesellschaftskonzeption, in der die althergebrachten Ideale „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ tatsächlich verwirklicht werden könnten. Gleichzeitig befand man sich in der Blüte eines Systemkonflikts, der die Welt so nahe an den Rand der gänzlichen Selbstzerstörung brachte, wie sie es zuvor noch nie war – ein Umstand, dem in der Analyse der Ereignisse, auf die diese Arbeit fußt, großes Gewicht zuteilwerden sollte. In der Tat, die Beteiligten an den Verfassungsdiskussionen der DDR waren grundsätzlich daran interessiert, eine Gesellschaft zu begründen, in der die Menschen friedlich und humanistisch miteinander leben konnten; und, in der Tat, war es den Beteiligten der Babelsberger Konferenz auch stets an der Errichtung einer Gesellschaft gelegen, in der der Mensch frei von Klassenwidersprüchen sein könne, in der er nach Bedürfnissen empfängt und in der er seine Fähigkeiten frei und vollends ausleben und entwickeln könne. Die große Streitfrage liegt also, wie so oft, in der Methodik.
Besonders in Bezug auf die Babelsberger Konferenz scheint es tragisch, dass viele der dort, davor oder danach aufgetauchten schöpferischen und brillanten Ansätze abgeschnitten und unter den Teppich gekehrt wurden.
Aber am Ende verbleiben Lehren, Erfahrungen und – den Zeitzeugen – Erinnerungen. Ich stimme Uwe-Jens Heuer zu, dass das Scheitern des Sozialismus in der DDR nicht schicksalhaft vorherbestimmt war.[90] Viel eher war er durch seine materiellen Umstände und durch seine fehlende Erfahrung so gefesselt, dass dem scheinbar „sichersten“, aber gleichzeitig falschen Weg, die größten Erfolgschancen zugestanden hatten. Die Angst vor der Niederlage ist ein wichtiges Merkmal dieses Weges gewesen – und es war diese Angst vor der Niederlage, die gerade diese selbst bedingen musste.
Konnten die in der Einleitung gestellten Fragen beantworten werden? Zu einem großen Teil, ja. Offen bleiben endlich nur einige Detailfragen zu den Verfassungsdiskussionen und noch ein paar weniger zur Babelsberger Konferenz, denen man sich in der Zukunft widmen will.
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Einzelnachweise
- ↑ Das liegt primär an der temporären Unverfügbarkeit einer wichtigen Quelle und sekundär an der Umfangslimitation dieser Seminararbeit.
- ↑ Roberts (2007): 38f.
- ↑ Ibid.: 23.
- ↑ Kurzman (1975): XIV.
- ↑ MacDonald (1973): 445ff.
- ↑ Zu diesem Zeitpunkt noch „Sowjetische Militärische Administration“ genannt; im Weiteren wird vereinfachend-summierend jedoch der Begriff „sowjetische Militäradministration“ verwendet.
- ↑ Foitzik & Zarewskaja-Djakina (2009): 33.
- ↑ Befehl Nr. 1 „Über die Organisation der militärischen Administration zur Verwaltung der sowjetischen Okkupationszone in Deutschland“ des Oberbefehlshabers der Sowjetischen Okkupationstruppen in Deutschland vom 9. Juni 1945.
- ↑ Foitzik & Zarewskaja-Djakina (2009): 34.
- ↑ Befehl Nr. 2 „Erlaubnis zur Bildung und Tätigkeit aller antifaschistischen Parteien und Gewerkschaften“ des Obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 10. Juni 1945.
- ↑ Ibid. Ziffer 1.
- ↑ Keiderling (1997): 260.
- ↑ Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, S. 6.
- ↑ Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, dRGBl. 1933/I/41.
- ↑ Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934, dRGBl. 1934/I/341.
- ↑ Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, vom 15. September 1935, dRGBl. 1935/I/1146.
- ↑ Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, dRGBl. 1935/I/1146.
- ↑ Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 3. Oktober, 1941, dRGBl. 1941/I/675.
- ↑ Kontrollratsgesetz Nr. 11: Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts vom 30. Januar 1946, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, S. 55.
- ↑ Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933, dRGBl. 1933/I/995.
- ↑ Heller (2015): 297f.
Vgl. hierzu auch der Punkt 19 im originalen 25-Punkte-Programm der NSDAP: „Wir fordern Ersatz für das der materialistischen Weltordnung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemein-Recht.“ - ↑ Kontrollratsgesetz Nr. 16 über das Ehegesetz vom 20. Februar 1946, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, S. 294.
- ↑ Kontrollratsgesetz Nr. 37 über die Aufhebung einiger gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Erbrechts vom 30. Oktober 1946, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, S. 220.
- ↑ Kontrollratsgesetz Nr. 38 über die Änderung des § 204 der Zivilprozeßordnung vom 30. Oktober 1946, ibid.
- ↑ Kontrollratsproklamation Nr. 3 „Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege“ vom 20. Oktober 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, S. 22.
- ↑ Benjamin (1976): 20.
- ↑ Wentker (1997): 118f.
- ↑ Fechner (1948): 9.
- ↑ Befehl Nr. 110 „Über die Einräumung des Rechts an die Provinzialverwaltungen und Verwaltungen der föderalen „Länder“, in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die Gesetzeskraft haben“ des Obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 22. Oktober 1945.
- ↑ Befehl Nr. 5 „Organisierung eines normalen Lebens in den Provinzen und Ländern“ des Obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 9. Juli 1945.
- ↑ Hierbei trugen Sachsen-Anhalt und Brandenburg bis 1947 die Bezeichnung „(Preußische) Provinz“.
- ↑ Befehl Nr. 5. Z 1.
- ↑ „Verordnung über die Bodenreform in Sachsen“ in: SAPMO BArch DY 30/IV 2/2.022/52 (AS) bzw. DY 30/67821 (NS).
- ↑ Ibid.
- ↑ Felbick (2003): 128.
- ↑ Ibid.
- ↑ Befehl Nr. 124 „Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien“ des Chefs der Verwaltung der Sowjetischen Militäradministration vom 30. Oktober 1945.
- ↑ Befehl Nr. 126 „Konfiszierung des Vermögens der NSDAP“ des Chefs der Verwaltung der Sowjetischen Militäradministration vom 31. Oktober 1945.
- ↑ Befehl Nr. 154/181 „Nutzung der aufgrund der Befehle Nr. 124 und 126 sequestrierten und konfiszierten Güter“ vom 21. Mai 1946.
- ↑ Heydemann (2003): 5.
- ↑ Klüsener (2011): 46.
- ↑ Amos (2004): 168.
- ↑ Ibid.
- ↑ Vgl. Tempel (1987): 187; und Flechtheim (1973): 296.
- ↑ Amos (2004): 172.
- ↑ Foitzik (2015): 70.
- ↑ Hofmann (1998): 37f.
- ↑ Amos (2004): 179.
- ↑ Tempel (1987): 217.
- ↑ Stachelhaus (1994): 142.
- ↑ SAPMO BArch DY 30/94190: 11, 76.
- ↑ Klenner (1992): 613.
- ↑ Dreier et al. (1996): 19.
- ↑ Zarusky (2006): 187-206.
- ↑ Für eine Diskussion zu diesem Begriff vgl. Foitzik (2015): 18-26.
- ↑ Heydemann (2003): 16-19; auch Hofmann (2011): 313 oder, für eine andere Interpretation, Meuschel (1992): 122.
- ↑ Dreier et al. (1996): 146f.
- ↑ Dreier et al. (1996): 149f.
- ↑ Dreier et al. (1996): 153ff.
- ↑ Eckert (1993): 24.
- ↑ Ibid.
- ↑ Wyschinski (1955): 12ff.
- ↑ Schöneburg (1997): 149.
- ↑ Klenner (1992): 622.
- ↑ Reichhelm (2003): 95ff. Weiters Polak (1963): 344; Polak (1959): 484; Ulbricht & Polak (1959): 6ff. und Ulbricht (1959): 623ff.
- ↑ Reichhelm (2003): 84.
- ↑ Dreier et al. (1996): 209. Auch Meuschel (1994): 6.
- ↑ Staat und Recht im Lichte des großen Oktober (1957); Klenner (1954).
- ↑ Vgl. Bönninger (1957).
- ↑ Stolleis (2012): 44; Eckert (1993): 35.
- ↑ Helmbrecht (1958).
- ↑ Dreier et al. (1996): 161, 178ff.
- ↑ Dreier et al. (1996): 178f.
- ↑ Dreier et al. (1996): 168.
- ↑ Dies ergibt sich etwa aus Baumgarten (1972): 160ff und Klenner & Oberkofler (2003): 206ff.
- ↑ Eckert (1993): 20, 41ff.
- ↑ Hervorhebung durch mich.
- ↑ Eckert (1993): 42f.
- ↑ Klenner (1992): 614.
- ↑ Eckert (1994): 149.
- ↑ Klenner (1992): 613.
- ↑ Eckert (1993): 20.
- ↑ Eckert (1993): 15.
- ↑ Eckert (1993): 22.
- ↑ Eckert (1994): 69.
- ↑ Klenner (1992).
- ↑ Hier ist nochmals der Nagy-Kommentar Ulbrichts zu erwähnen, vgl. Mollnau (1991): 94.
- ↑ Eckert (1993): 209.
- ↑ Eckert (1993): 203f.
- ↑ Eckert (1993): 209.