Entwicklungen und Herausforderungen des Rechtswesens in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR bis zur Babelsberger Konferenz
| Basisdaten | |
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| Titel: | Entwicklungen und Herausforderungen des Rechtswesens in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR bis zur Babelsberger Konferenz |
| Typ: | Seminararbeit |
| Materie: | Rechtsgeschichte der DDR, Ostrecht |
| Rahmenveranstaltung: | SE Rechtsgeschichte |
| Betreuer: | Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Ulrike Aichhorn, M.Sc. |
| Abgabe: | 26. Jänner 2021 |
| Dokumentendaten | |
| Seiten im Original: | 22 |
| Wörter: | 8.650 |
| Original: | |
| → Liste aller Inhalte | |
Seminararbeit
Entwicklungen und Herausforderungen des Rechtswesens in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR bis zur Babelsberger Konferenz
zum Seminar
»Rechtsgeschichte«
im Wintersemester 2020/21
betreut von
Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Ulrike Aichhorn, M.Sc.
vorgelegt von
Maximilian Christian
am 26. Jänner 2021.
Paris-Lodron-Universität Salzburg
Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Die rechtswesentlichen Realitäten der realsozialistischen Staaten, von jenen die allermeisten im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts aus mannigfaltigen Gründen zusammen- oder auseinanderbrachen, oder aber sonst fundamentale Änderungen in ihrer Natur erfuhren, sind besonders aufgrund jenes Umstandes von gewissem Interesse, als sie zeitweise die Gestaltung des Alltags eines Viertels der Menschheit mitbestimmt hatten. Auch durch den sozialrevolutionären Anspruch der diese rechtswesentlichen Realitäten schaffenden politischen Kräfte, deren Treiben zum Teil auch die historische Basis unseres eigenen Staatswesens darstellen, sollten jene genaues Studium erfahren.
Diese Arbeit befasst sich mit diesem Sachverhalt nur in einem stark eingeschränkten zeitlichen und räumlichen Rahmen. Außerdem trägt diese Betrachtung, um der Ausrichtung des dieser Arbeit zugrunde liegenden Seminars Rechnung zu tragen, einen primär historisierenden Charakter. Konkret wird die unmittelbare Nachkriegszeit ab 1945 in der sowjetischen Besatzungszone auf deutschem Boden und das erste Jahrzehnt der Deutschen Demokratischen Republik ab 1949 in einem rechtshistorischen Kontext beleuchtet. Die rein rechtstheoretischen Belange geraten dabei in den Hintergrund, verlieren aber nicht eine gewisse Relevanz, so sie immerhin auch das Objekt dieser Historisierung sein sollen.
Auf das Geschehen wird möglichst chronologisch eingegangen. Zu diesem Zweck ist die Arbeit hauptsächlich in drei Teile gegliedert: a) die Rechtsordnung der frühen Nachkriegsjahre, b) die Verfassungsdiskussionen 1946-1949, die drei Volkskongresse und die erste Verfassung der DDR und c) die Babelsberger Konferenz. Das darauffolgende kurze Résumé beschließt die Arbeit.
Es wurde versucht, für diese Arbeit möglichst viele Primärquellen zusammenzutragen und zu verarbeiten. Diesem Unterfangen wurden hierbei leider aufgrund der Pandemie-bedingten eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten gewisse Steine in den Weg gelegt, die einen örtlichen Aufenthalt in der Bundesarchivlokalität der Stiftung „Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ (SAPMO) in Berlin unmöglich machten. Den dortigen sehr freundlichen und hilfreichen Archivaren möchte ich aber herzlichst danken, die mir dennoch einige Unterlagen digitalisieren und zur Verwendung verfügbar machen konnten. Dort, wo ursprünglich fast ausschließlich Primärquellen verarbeitet werden sollten, müssen nun zwingend Sekundärquellen verwendet werden, die aber trotzdem einige relevante Primärquellen auszugsweise oder zur Gänze abgedruckt beinhalten. Die Arbeit lastet also auf einer den Umständen entsprechend möglichst am Ursprung liegenden Quellenarbeit. Zusätzlich mussten im Laufe des Abfassens der Arbeit manche Abstriche am Detailgrad gemacht werden, ganz besonders im Abschnitt über die Verfassungsdiskussionen.[1]
Im Zuge der Beobachtungen sollen folgende Fragen beantwortet werden:
- Wie gestaltete man die unmittelbare Nachkriegs- und Besatzungszeit in Bezug auf die Rechtsordnung?
- Wie entwickelte sich die erste Verfassung der DDR? Welche nennenswerten Vorschläge gab es hierzu und von wem? Welche Richtung gaben diese Vorschläge jeweils an, wie stellten sie sich eine neue deutsche Republik vor? Welche Persönlichkeiten und Weltanschauungen standen hinter diesen Vorschlägen? Welche dieser Vorschläge konnten sich am Ende ganz oder in Teilen durchsetzen?
- Wie ist das Rechtswesen der DDR in Bezug auf die Entwicklungen während der Babelsberger Konferenz zu charakterisieren?
- War die Babelsberger Konferenz eine produktive und erfahrungsreiche wissenschaftliche Konferenz oder ein Gleichschaltungswerkzeug? Welchen Stellenwert besaß sie in der DDR und wohin führte sie? Welche Persönlichkeiten fanden sich auf ihr?
Nicht behandelt werden sollen Fragen des Rechtswesens der DDR lange nach der Babelsberger Konferenz, außer in jenen Fällen, in denen ein direkter Bezug zu den diskutierten Problemen auf der Babelsberger Konferenz oder den Verfassungsdiskussionen besteht. Selbiges gilt für Fragen des Rechtswesens anderer realsozialistischer Staaten.
Arbeiten zum hauptsächlichen Gegenstand dieser Arbeit, der Babelsberger Konferenz, oder Teilaspekten dieser, wurden in der jüngeren Vergangenheit immer wieder veröffentlicht, Meinungen und Erfahrungsberichte publiziert. Besonders stechen hierbei die Betrachtungen Hermann Klenners (geb. 1926) hervor.
Das Ende des Krieges und die Besetzung
Rekapitulation der letzten Periode des Zweiten Weltkriegs
Nach der aus Sicht des Dritten Reiches gänzlich gescheiterten Ardennenoffensive im Dezember 1944 bzw. Jänner 1945 fand im Februar 1945 die für die Nachkriegsentwicklung besonders entscheidende Konferenz von Jalta (Krim) statt, der Churchill und Roosevelt einerseits und Stalin andererseits beiwohnten. Auf das Ende des Krieges im Sommer 1945 musste nicht mehr viel länger gewartet werden, stand es doch im Frühjahr 1945 bereits mehr oder weniger fest. Einzig die Modalitäten über das Verfahren danach und Details der finalen Kriegsführung waren noch zu bestimmen. Diese Konferenz war die zweite dreier großer derartiger Konferenzen der „Anti-Hitler-Koalition“. Vorangegangen ist ihr die Konferenz in Teheran im November 1943, ihr folgte die Konferenz von Potsdam im Juli 1945.
Auf der ersten dieser Konferenzen, der Teheran-Konferenz, wurde sich bereits mehr oder weniger darüber geeinigt, dass Deutschland in Zonen unterteilt werden solle, die die Alliierten jeweils eigenständig zu verwalten hätten, obgleich dort die Eröffnung einer zweiten Front – der Westfront – infolge des später als D-Day bekannt gewordenen Ereignis im Juni 1944 erst geplant und noch nicht durchgeführt wurde, wodurch die Westalliierten in Bezug auf den Krieg gegen Deutschland noch keine materiellen Erfolge erbringen konnten, die einen großen Anteil an der Besetzung gerechtfertigt hätten.[2] Noch nicht einigen konnte man sich außerdem über die Rolle Frankreichs in der Besetzung Deutschlands und ob der Befreiungsmacht um De Gaulle überhaupt ein Besetzungsanteil zustehen würde.[3]
Auf der Jalta-Konferenz im Februar 1945 wurden die Besetzungspläne der drei Alliierten finalisiert, was sich insbesondere darin zeigt, dass man sich auf die Grenzen der kommenden Besatzungszonen verständigte und jene konkretisierte. Durch die dort ebenso besprochene Polenpolitik (Polens „Westverschiebung“) seitens der UdSSR ergab sich für Deutschland die Abtrennung des ehemaligen „Ostdeutschlands“, also der deutschen Ostgebiete, das größtenteils in Polen und in der neuen Oblast Kaliningrad aufging. Das bis zu diesem Zeitpunkt (und in der BRD bis die 70er Jahre hinein) als „Mitteldeutschland“ bezeichnete Gebiet zwischen den Flüssen Elbe und Oder, zwischen Ostsee und Erzgebirge, wurde nun zum faktischen Ostdeutschland. Dieses Ostdeutschland sollte auch jener Besatzungszone entsprechen, die die UdSSR für sich beanspruchte und die später das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik ausmachen sollte.
Im Juni 1944 kam es zum sogenannten D-Day als Teil der Operation Overlord – der Invasion der Westalliierten an der Küste der Normandie. Diese Operation Overlord endete erfolgreich im August dieses Jahres; Deutschland wurde aus Frankreich gedrängt und stand nunmehr in der Defensive nahe der Grenzen des Deutschen Reiches vor Kriegsausbruch. Gleichzeitig verlor das verbündete faschistische Italien infolge der alliierten Invasion seit 1943 den Großteil des eigenen Territoriums an die Westalliierten; die alliierten Verbände eroberten Rom knapp zwei Tage vor Anlaufen des D-Days, am 4. Juni 1944.[4]
An der Ostfront standen die sowjetischen Verbände bald danach im Februar 1945 in Schlesien und Pommern, schließlich dann im April 1945 kurz vor Berlin. Im Frühjahr 1945 stießen die Westalliierten von der ehemaligen Maginot-Linie weiter vor und eroberten weite Teile Nord- und Südwestdeutschlands. Der erste physische Kontakt zwischen sowjetischen und westalliierten Verbänden geschah am 25. April 1945 nahe Torgau im heutigen nördlichen Sachsen.[5]
Am 30. April beging Hitler Selbstmord.
Am nächtlichen Morgen des 7. Mai 1945 unterzeichnete der Oberkommandierende der Wehrmacht, Wilhelm Keitel, die Erklärung der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht, die am 8. Mai wirksam wurde. Damit wurde das offizielle Ende des Zweiten Weltkriegs beschlossen.
Übernahme der öffentlichen Verwaltung durch die sowjetische Militäradministration[6]
Am 5. Juni 1945 beschlossen die UdSSR, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und Frankreich die sogenannte Berliner Erklärung. In ihr legten die Alliierten fest, dass alle, seit der Verhaftung der letzten Reichsregierung Dönitz in Norddeutschland vakante Regierungsgewalt auf die nunmehrigen alliierten Besatzungsmächte übergegangen ist.
Bereits in den Gesprächen während des Krieges, spätestens aber seit der Potsdamer Konferenz und dem dort in Kraft tretenden Zonenprotokoll, einigten sich die Alliierten darauf, dass Deutschland sowohl durch eine gemeinsam ausgeführte Regierungsgewalt in toto, als auch durch die militärischen Oberbefehlshaber in den jeweiligen Besatzungszonen verwaltet werden solle. Zum Zwecke dieser gemeinsam ausgeführten Regierungsgewalt gründete man den Alliierten Kontrollrat, der sich aus den vier Oberbefehlshabern der jeweiligen Besatzungszonen zusammensetzte und dessen Aufgabe es war, „ein koordiniertes Vorgehen der Oberbefehlshaber in den vier Zonen sicherzustellen, abgestimmte Pläne zur Lösung der wichtigsten militärischen, politischen, wirtschaftlichen und anderer Fragen von gesamtdeutscher Tragweite zu erarbeiten und diese gemeinsam umzusetzen, die Tätigkeit der zentralen deutschen Verwaltung zu kontrollieren“.[7] Zum Oberbefehlshaber der sowjetischen Besatzungszone und damit „obersten Chef“ der sowjetischen Militäradministration (SMAD) wurde Marschall der Sowjetunion Georgij Schukow ernannt. Die zur sowjetischen Besatzungszone gehörige sowjetische Militäradministration etablierte man vor dem Ende Juli konstituierten Alliierten Kontrollrat bereits wenige Tage nach der Berliner Erklärung am 9. Juni per Befehl.[8]
Grundsätzliche Ordnung der frühen Nachkriegsjahre
Erste Aufgabe der SMAD: Institutioneller Antifaschismus
Vorerst sei gesagt, dass der Alliierte Kontrollrat seine Rechtsvorstellungen in erster Linie mit der Rechtsnorm des Kontrollratsgesetzes durchsetzte, von denen er insgesamt 62 Stück erließ. Darüber hinaus entspringen seiner Rechtsetzung auch drei Proklamationen, deren Inhalt dem Konzept einer Proklamation gemäß eher allgemeiner Natur war, einige Kontrollratsbefehle und Kontrollratsdirektiven.
Die SMAD wiederum nahm ihr Rechtsetzungsmandat merklich nur durch Befehle wahr, von denen sie zwischen 1945 und 1949 250 erteilte, wenngleich sie nach einer Quelle bisweilen auch Direktiven erlassen habe.[9]
Nachdem nun die allerersten Ordnungsverhältnisse in den Besatzungszonen durch die Berliner Erklärung klargestellt worden waren und der Alliierte Kontrollrat in seiner konstituierenden Sitzung seine Arbeit aufnahm, wandte man sich naturgemäß den nächsten dringenden und auch spezifischeren Problemen zu, die durch das Kriegsende entstanden waren. Wie in der Befehlshistorie der SMAD ersichtlich, war das danach drängendste Problem die Entnazifizierung. Befehl Nr. 2 des Obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland erlaubte „antifaschistischen Parteien und Gewerkschaften“ die Wiederzulassung als solche Körperschaften.[10] Eine solche Partei oder Gewerkschaft durfte sich antifaschistisch nennen, wenn sie sich gemäß Z 1 leg. cit. „die endgültige Ausrottung der Überreste des Faschismus und die Festigung der Grundlage der Demokratie und der bürgerlichen Freiheiten in Deutschland und die Entwicklung der Initiative und Selbstbetätigung der breiten Massen der Bevölkerung in dieser Richtung zum Ziel [setzte].“[11]
Auf Basis dieser Norm gründeten sich erschöpfend in der sowjetischen Besatzungszone und in dieser Reihenfolge die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), die Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU) und die Liberal-Demokratische Partei Deutschlands (LDPD), allesamt innerhalb beinahe eines Monats. Zulassungsgesuche für andere Parteien erreichten die SMAD, wurden aber laut Wilhelm Pieck von dieser primär aufgrund einer möglichen Zersplitterung der Parteienlandschaft abgelehnt.[12]
Die Gründung dieser Parteien wurde auch maßgeblich vorangetrieben und ermöglicht durch die Mitglieder der drei „Exilgruppen“. Die wichtigste dieser war die „Gruppe Ulbricht“, deren Einflussbereich Berlin und die gesamte SBZ darstellte. Die Aktivitäten der „Gruppe Ackermann“ und der „Gruppe Sobottka“ konzentrierten sich auf Sachsen respektive Mecklenburg. Alle kehrten bereits im April bis Mai 1945 aus dem sowjetischen Exil auf Betreiben der UdSSR heim. Bei den Mitgliedern dieser Gruppe handelte es sich vornehmlich um Funktionäre der später neugegründeten KPD und anderen Antifaschisten, die politische Expertise für ein zukünftiges antifaschistisch-demokratisches Deutschland mit sich bringen und dabei positiv auf das noch immer von nationalsozialistischem Gedankengut durchsetzte deutsche Volk einwirken sollten.
Schicksal der reichsdeutschen Rechtsordnung, -pflege und entsprechender Rechtsnormen
Die alliierten Besatzungsmächte unterließen es, die Normenordnung des Dritten Reichs im Allgemeinen außer Kraft zu setzen, was womöglich auch mit einem nachteilhaften und endlich kontraproduktiven Verwaltungsaufwand einhergegangen wäre, bemühten sich aber um eine so bald als mögliche Revidierung des deutschen Rechts, wie es durch den Nationalsozialismus umgestaltet worden war. Bereits das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 widmete sich diesem Unterfangen gewissenhaft.[13] Durch dieses Kontrollratsgesetz wurden zuerst die unheilvollsten NS-Rechtsnormen aufgehoben, so etwa das als „Ermächtigungsgesetz“ bekannt gewordene Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich,[14] das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens[15] und das „Blutschutzgesetz“[16] oder eine Reihe explizit oder implizit antisemitischer Rechtsnormen, etwa das Reichsbürgergesetz[17] oder die Verordnung über die Beschäftigung von Juden.[18]
Auch behielt das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) weiterhin seine Rechtskraft, obgleich sich der Alliierte Kontrollrat hier ebenso um seine grundlegende Revidierung und Bereinigung von NS-Normen bemühte. Der erste nennenswert reinigende Vorgang gegenüber dem RStGB war das Kontrollratsgesetz Nr. 11 zur Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts vom 30. Januar 1946. Durch dieses Kontrollratsgesetz wurde aus dem Allgemeinen Teil beispielsweise das jeder rechtsstaatlichen Grundkonzeption widerfahrende Prinzip der „Bestrafung nach gesundem Volksempfinden“ (§ 2 RStGB i.d.F.v. 20. September 1945) fortgenommen, das nulla poena sine lege in nullum crimen sine poena verwandelte, das also „das gesunde Volksempfinden“ zu einer Generalnorm erhöhte, die die prinzipielle Möglichkeit der Bestrafung aller für die NS-Herrschaft relevanten Tatbestände sicherte, die möglicherweise durch gesetzliche Lücken in irgendeiner Art keine oder eine mildere Bestrafung erfahren hätten und war am Ende dadurch nichts weiter als ein Werkzeug der NS-Justiz, Willkürstrafen auszusprechen. Auch die Strafform der „Entmannung“ (§§ 42a Z 5, 42k leg. cit.), also der Kastration, die zuvor im Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 eingeführt worden war, wurde gestrichen. Im Besonderen Teil fielen einige Straftatbestände weg, die das NS-Strafrecht ihrem Wesen nach oder durch deren besondere Handhabung seitens des NS-Staates kennzeichneten und für die der berüchtigte § 2 leg. cit. nicht herangezogen werden musste, etwa der Hochverrat (§§ 80, 82-86 leg. cit.), die Fahnenflucht (§§ 140, 140a, 140b leg. cit.) oder die Verunglimpfung des Staates oder der NSDAP und seiner/ihrer Symbole (§§ 134a, 134b leg. cit.).
Das bürgerliche Recht verblieb während des Nationalsozialismus größtenteils in der Form, in der es bis dahin auch existiert hatte, trotz der besonders in den frühen 1920ern von den aufkeimenden Nationalsozialisten geäußerten Absichten über das verschmähte „römische Recht“. Es ergibt sich dadurch, dass umfangreiche, fundamentale Änderungen des deutschen bürgerlichen Rechts nicht das Gros der ersten Änderungsanstrengungen der Besatzungsmächte ausmachen sollten. Von den insgesamt 62 Kontrollratsgesetzen beschäftigten sich nur wenige mit den Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts, etwa das Kontrollratsgesetz Nr. 16, 37 oder Nr. 38.
Die Kontrollratsproklamation Nr. 3 führte aber zu einer relativ tiefgreifenden Reorganisation der Rechtspflege. Durch sie wurden der Volksgerichtshof, die Gerichte der NSDAP und die Sondergerichte des Dritten Reiches abgeschafft und grundsätzliche rechtsstaatliche Prinzipien – Gleichheit vor dem Gesetz, Gesetzlichkeit, … – für die neue Rechtspflege wieder verbindlich. Darüber hinaus wurde, wie auch schon in der vorher genannten Strafrechtsbereinigung, das Berufen auf das „gesunde Volksempfinden“ im Rahmen eines Urteils nochmals explizit für unzulässig erklärt. Die Rechtspflege selbst wurde auch im Allgemeinen in der SBZ sehr früh umgeformt und mit der Demokratisierung der Justiz begonnen – „sowjetische Justizoffiziere vermittelten den deutschen Antifaschisten und Juristen ihre in der Praxis bewährten marxistisch-leninistischen Kenntnisse und Leitungserfahrungen…“ und die SMAD „förderte die Gewinnung neuer Kader aus der Arbeiterklasse und den anderen werktätigen Schichten für die Justiz und deren Ausbildung im fortschrittlichen Sinne“ – wenngleich man im Vergleich mit der Entwicklung „auf den Gebieten der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Wirtschaft“ die Entwicklung einer neuen Justiz bisweilen auch als die langsamste dieser betrachtete.
Die Verwaltungsorganisation wurde in der sowjetischen Besatzungszone zur möglichst ordentlichen Besorgung entsprechender Aufgaben durch Befehl neu organisiert. In diesem Befehl konzessiert die SMAD den im Juli 1945 durch Befehl Nr. 5 der SMAD neu eingerichteten und bereits mit gewissen Verwaltungsvollmachten ausgestatteten Ländern (Mecklenburg, Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt) in der SBZ „Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die Gesetzeskraft haben“ und die im Sinne einer praktischen Gewalteneinheit legislative, exekutive und judikative Rechtsgebiete berühren können, sofern „sie den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates oder den Befehlen der Sowjetischen Militärverwaltung nicht widersprechen.“
Abgesehen von diesen größtenteils das öffentliche Recht und die Organisation von staatlichen Organen und Institutionen betreffenden Vorgängen erfuhr die sowjetische Besatzungszone ab September bzw. Oktober 1945 eine weitreichende Boden- und Industriereform, die als Bestandteil der Vollendung der bürgerlich-demokratischen Revolution angesehen wurde und die das Fundament der später fast gänzlich verstaatlichten oder kollektivierten sozialistischen Volkswirtschaft bildete. Hierbei beschloss etwa die Provinz Sachsen am 3. September 1945 die „Verordnung über die Bodenreform der Provinz Sachsen“, dessen Artikel 1 die grundsätzlich entschädigungslose Enteignung allen Großgrundbesitzer- (Junker-), NSDAP- oder Kriegsverbrechereigentums und dessen Verteilung auf Neubauern vorsah, von denen die aus ersterem entstandenen, nunmehr auf Neubauern à 5-10 ha verteilten Ländereien als „feste, gesunde und produktive Bauernwirtschaften“ verstanden wurden, die „Privateigentum [ihrer neuen] Besitzer [geworden] sind.“ In dieser Weise wurden, nachdem auch die restlichen Länder ähnliche Verordnungen beschlossen hatten, „7.160 Betriebe von Großgrundbesitzern und 4.537 Betriebe von aktiven Faschisten oder Kriegsverbrechern enteignet;“ der „staatliche Fonds der Bodenreform umfasste [danach rund] 3,3 Mio. Hektar.“ Von diesem Fonds wurden knapp zwei Drittel an bereits genannte 210.276 Neubauernbetriebe als persönliches, vererbbares, aber unveräußerliches Eigentum übergeben; ein weiteres Drittel wurde in Staatseigentum (volkseigene Güter) verwandelt und danach durch öffentliche Körperschaften verwaltet.
Etwa zur gleichen Zeit befahl die SMAD mit den Befehlen Nr. 124 und 126 die Sequestrierung und Beschlagnahmung umfassender Vermögenswerte des ehemaligen Dritten Reichs, seiner Organisationen oder, wie in der Bodenreform, von sich darauf bezogener Verbrechen schuldig gemachter Personen durch die SMAD bzw. durch diese errichtete Treuhandkörperschaften. Im Mai 1946 wurden durch den Befehl Nr. 154/181 die von der SMAD verwalteten beschlagnahmten Vermögenswerte, sofern sie nicht in sowjetische Aktiengesellschaften umgewandelt oder demontiert und exportiert wurden (von den industriellen Schlüsselbetrieben waren zu dieser Zeit rund 20% in sowjetische Aktiengesellschaften überführt worden), den Verwaltungen der Länder übergeben. Am Ende der Industrieenteignungen im Frühjahr 1948 befanden sich unter den durch die SMAD beschlagnahmten Vermögenswerten 9.281 Betriebe, die knapp 40% der industriellen Bruttoproduktion in der SBZ ausmachten.
Anmerkungen
- ↑ Das liegt primär an der temporären Unverfügbarkeit einer wichtigen Quelle und sekundär an der Umfangslimitation dieser Seminararbeit.
- ↑ Roberts (2007): 38f.
- ↑ Ibid.: 23.
- ↑ Kurzman (1975): XIV.
- ↑ MacDonald (1973): 445ff.
- ↑ Zu diesem Zeitpunkt noch „Sowjetische Militärische Administration“ genannt; im Weiteren wird vereinfachend-summierend jedoch der Begriff „sowjetische Militäradministration“ verwendet.
- ↑ Foitzik & Zarewskaja-Djakina (2009): 33.
- ↑ Befehl Nr. 1 „Über die Organisation der militärischen Administration zur Verwaltung der sowjetischen Okkupationszone in Deutschland“ des Oberbefehlshabers der Sowjetischen Okkupationstruppen in Deutschland vom 9. Juni 1945.
- ↑ Foitzik & Zarewskaja-Djakina (2009): 34.
- ↑ Befehl Nr. 2 „Erlaubnis zur Bildung und Tätigkeit aller antifaschistischen Parteien und Gewerkschaften“ des Obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 10. Juni 1945.
- ↑ Ibid. Ziffer 1.
- ↑ Keiderling (1997): 260.
- ↑ Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, S. 6.
- ↑ Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, dRGBl. 1933/I/41.
- ↑ Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934, dRGBl. 1934/I/341.
- ↑ Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, vom 15. September 1935, dRGBl. 1935/I/1146.
- ↑ Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, dRGBl. 1935/I/1146.
- ↑ Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 3. Oktober, 1941, dRGBl. 1941/I/675.